Anerkennungs- und Deklarationssparten
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Aus dem Spartenkonzept
Mit der Inkraftsetzung des Tarifs muss für die Anerkennungssparten eine Anerkennung gemäss Mindestanforderungen eingeholt werden. Übergangsregelungen werden in den Beilagen definiert. Die Anerkennung der Sparten durch das zuständige Gremium der ats-tms AG ist Voraussetzung zur Abrechnung der Leistungen aus dieser Sparte. Die Definition einer Sparte als Anerkennungssparte gründet in erster Linie auf Anforderungen betreffend Behandlungs- und Prozessqualität.
Die Anerkennungskriterien können sich nebst den Anforderungen an die Qualität und Patientensicherheit auch an den betriebswirtschaftlichen Eckwerten der Sparte orientieren. Die Parameter der Spartenberechnung
stellen immer eine Durchschnittsbetrachtung der realen Leistungserbringung dar und gelten nicht automatisch als Mindestanforderung für die Anerkennungskriterien. Die Mindestanforderungen für die Anerkennungssparten sind in den nachfolgenden Beilagen geregelt.
Für alle Anerkennungskriterien wird festgelegt, ob sie unmittelbar oder nur mittelbar für Qualität und Patientensicherheit relevant sind. Diese Zuteilung ist für das Überprüfungsverfahren relevant.