Das BAG weist in seiner schriftlichen Stellungnahme darauf hin, dass zwei formelle Anforderungen für ein Tarifgenehmigungsgesuch nicht erfüllt seien:
(1) Das Gesetz fordert, dass die einreichenden Versicherer mehr als die Hälfte der KVG-Versicherten repräsentieren.
(2) Gemäss Art. 59c Abs 1 lit. C KVV muss der Tarif kostenneutral eingeführt werden. Die einreichenden Partner konnten sich aber noch nicht einigen, wie sie die Kostenneutralität erreichen wollen.